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FG München Urteil v. - 5 K 1660/12 EFG 2014 S. 142 Nr. 2

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 38 Abs. 1 S. 3

Arbeitslohn von einem Dritten nur bei Kenntnis oder „Erkennen können” des Arbeitsgebers

Leitsatz

Steuerpflichtiger Drittlohn liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber wusste oder erkennen konnte, dass der Dritte eine Vergütung erbringt, die als Arbeitslohn zu qualifizieren ist, weil sie Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 37
DStRE 2014 S. 1419 Nr. 23
EFG 2014 S. 142 Nr. 2
WAAAE-48632

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FG München, Urteil v. 26.09.2013 - 5 K 1660/12

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