Häusliches Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit mehreren
teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausgeübten beruflichen Tätigkeitsfeldern als Synchronsprecher
Synchronregisseur und Dialogbuchautor kein Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung
Leitsatz
1. Ein im Keller des eigenen Einfamilienhauses befindlicher, nur über die zum privaten Wohnbereich gehörende Kellertreppe
vom Flur des Erdgeschosses aus erreichbarer, büromäßig ausgestatteter, für die betrieblichen Tätigkeiten als Synchronsprecher,
Dialogbuchautor und Synchronregisseur genutzter Raum ist auch dann ein „häusliches Arbeitszimmer”, wenn dort die Ehefrau zeitweise
als Bürogehilfin für den Steuerpflichtigen arbeitet und in dem Raum ab und an Besprechungen mit Mitarbeitern der Auftraggeber
stattfinden.
2. Bei häuslichen Arbeiten an Dialogbüchern, vorbereitenden und nachbereitenden Arbeiten für die Betätigung als Synchronsprecher
(Sprechübungen und Aufnahmen kleinerer Rollen, Fehlerkorrekturen) sowie Tätigkeiten als Synchronregisseur (Neu-, Nach- und
Umbesetzungen von Synchronsprechern, Fehlersuche und Korrekturüberlegungen) handelt es sich bei wertender Betrachtung um gedankliche
Arbeiten, die als geistige Auseinandersetzung mit dem Filmwerk zu betrachten sind. Sie sind ferner Teil eines Arbeitsprozesses,
der darauf gerichtet ist, eine Synchronfassung zu schaffen, die in ihrer Wirkung der Originalfassung gleichkommt. Diese Tätigkeiten
weisen weniger Ähnlichkeiten mit der Tätigkeit eines Tontechnikers in einem häuslichen Tonstudio auf, sondern sind in ihrem
Kern eher mit derjenigen eines Berufsmusikers vergleichbar, der Musikstücke, die im Rahmen eines Orchesters aufgeführt werden
sollen, im häuslichen Arbeitszimmer einstudiert.
3. Werden die Tätigkeiten als Synchronsprecher sowie als Synchronregisseur überwiegend in den jeweiligen auswärtigen Aufnahmestudios
der Auftraggeber ausgeübt, erfordern die Synchronsprecher- und Synchronregietätigkeit mehr oder zumindest annähernd den gleichen
Zeitaufwand wie die vom Kläger ausgeübte Dialogbuchautorentätigkeit und machen die Einnahmen aus den erstgenannten Tätigkeiten
mehr als 50 % der gesamten Einnahmen aus, so bildet das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn der qualitative Schwerpunkt der Dialogbuchautorentätigkeit nicht in den auswärtigen
Studios, sondern im häuslichen Arbeitszimmer liegen sollte.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 8 DStRE 2014 S. 514 Nr. 9 EFG 2014 S. 25 Nr. 1 StBW 2014 S. 87 Nr. 3 BAAAE-48626
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.08.2013 - 4 K 4262/10
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