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StuB Nr. 22 vom Seite 855

Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag

Konsequenzen aus dem

StB Dieter Grützner

Wird die mit der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags i. S. des § 7g Abs. 1 EStG dokumentierte Investitionsabsicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums nicht oder nicht vollständig realisiert, entfällt insoweit gem. § 7g Abs. 3 EStG rückwirkend dessen Abzugsfähigkeit. Eine für das Abzugsjahr ggf. bereits durchgeführte Veranlagung/Gewinnfeststellung ist demnach zu ändern. Entsprechendes gilt gem. § 7g Abs. 4 EStG, wenn das begünstigte Wirtschaftsjahr nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr des Zugangs folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die sich dadurch ergebenden Steuernachforderungen sind gem. § 233a AO zu verzinsen. Dem Gesetzgeber schwebte offenbar vor, in diesen Fällen den Zinslauf nach § 233a Abs. 2 AO zu bestimmen. Die dieses Ergebnis rechtfertigende Suspendierung der Anwendung des § 233a Abs. 2a AO erfolgte jedoch zunächst nur in § 7g Abs. 4 EStG. Diese Unausgewogenheit wurde durch eine entsprechende Ergänzung des § 7g Abs. 3 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG vom beseitigt. Inzwischen hat der bestätigt, der Zinslauf sei bei Anwendung des § 7g Abs. 3 EStG in der bisherigen Fassung nach der für die Betroffenen günstigeren Regel...

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