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Einkommensteuer | Verlängerter Bezug von Kindergeld auch für Dienstmonate der Berufsausbildung
Nach dem ist ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat, nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum kindergeldrechtlich auch dann zu berücksichtigen, wenn es während der Dienstzeit zugleich für einen Beruf ausgebildet und i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Kind berücksichtigt wurde (Abweichung von Abschn. 63.5 Abs. 3 Satz 4 DA-FamEStG).
Das Finanzgericht hatte der Klage nur insoweit stattgegeben, als der Sohn des Klägers Zivildienst geleistet hatte, ohne zugleich auch als Student eingeschrieben gewesen zu sein. Dies waren drei Monate, so dass der Verlängerungstatbestand um sechs Monate gekürzt wurde. Die dem Klagebegehren stattgebende ...