Zum Vorrang der betrieblichen Schuldentilgung
bei Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit
Leitsatz
1. Zinsen als Sonderbetriebsausgaben
und Einkünfte aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
an einer Personengesellschaft sind im gesonderten Feststellungsverfahren
zu erfassen.
2. Auch bei der Veräußerung
eines Mitunternehmeranteils gilt der Grundsatz des Vorrangs der
betrieblichen vor der privaten Schuldentilgung. Dabei ist bei der
Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht auf
den erzielten Veräußerungsgewinn, sondern auf
die Verwertbarkeit des Aktivvermögens abzustellen (vgl.
BFH-Rspr.).
3. Schuldzinsen sind als Werbungskosten nur
aufgrund eines unmittelbaren Veranlassungszusammenhangs abziehbar.
Ein nur mittelbarer, entfernter Zusammenhang genügt im
Allgemeinen nicht.
Fundstelle(n): UAAAE-48274
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.06.2013 - 5 K 1309/11
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