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IWB Nr. 21 vom Seite 749

Der grenzüberschreitende Gewinnabführungsvertrag

Dr. Lars Micker, BScEc, LL.M., Fachhochschule für Finanzen NRW

Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.

I. Nationales Recht

[i]Keine Anerkennung der Organschaft ohne Gewinnabführungsvertrag über fünf Jahre§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG fordert für die Anerkennung der Organschaft das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags i. S. des § 291 Abs. 1 AktG. Darüber hinaus legt § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG als sachliche Voraussetzung fest, dass eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird. Schließlich sieht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG vor, dass der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden muss. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die Organschaft nicht anerkannt.

II. Bedeutung bei grenzüberschreitender Organschaft

[i]Organgesellschaft darf heute auch eine Kapitalgesellschaft mit statuarischem Sitz im EU-/EWR-Ausland sein Dem Erfordernis des Gewinnabführungsvertrags kommt insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Organschaftsverhältnissen eine wichtige Rolle zu. So hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts zwar § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG in dem Sinne geändert, dass Organgesellschaft auch eine ...

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