BGH Beschluss v. - IV ZR 124/12
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Klagrücknahme des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht der gesetzlichen Regelung des § 259 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor (, NJW-RR 2004, 1506).
Fundstelle(n):
DAAAE-47850