Insolvenzanfechtung: Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung
Leitsatz
Die Tilgung einer fremden Schuld kann unentgeltlich sein, auch wenn der Empfänger an den Zahlenden Leistungen erbracht hat, sofern sich der Zahlungsempfänger hierzu nur gegenüber seinem Schuldner verpflichtet hatte.
Gesetze: § 134 Abs 1 InsO
Instanzenzug: Az: 317 S 43/12vorgehend Az: 7b C 31/11
Tatbestand
1Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Der Beklagte war als Arbeitnehmer bei einer Schwestergesellschaft der Schuldnerin, der W. W. GmbH (fortan: WW. ) beschäftigt. Im Anstellungsvertrag hatte er sein Einverständnis damit erklärt, zeitlich befristet auch in Partnerfirmen der Arbeitgeberin eingesetzt zu werden. Im Februar und März 2007 erbrachte der Beklagte Arbeitsleistungen für die Schuldnerin. Diese zahlte an den Beklagten am und am jeweils 2.372,97 € und gab dabei als Verwendungszweck "Gehalt 02 2007 WW. " und "Gehalt 03 2007 WW. " an.
2Der Kläger hat die beiden Zahlungen angefochten und mit der Klage die Rückgewähr von insgesamt 4.745,94 € nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter.
Gründe
3Die Revision hat Erfolg. Eine Entscheidung in der Sache selbst (§§ 561, 563 Abs. 3 ZPO) ist nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht möglich.
I.
4Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Zahlungen der Schuldnerin seien nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil es sich nicht um unentgeltliche Leistungen handle. Eine Leistung sei unentgeltlich, wenn vereinbarungsgemäß ein Vermögenswert zugunsten einer anderen Person aufgegeben werde, ohne dass diese Person eine ausgleichende Gegenleistung an den Schuldner oder - mit dessen Einverständnis - an einen Dritten erbringe. Zu Unrecht stelle der Kläger insoweit darauf ab, dass die durch die Zahlungen erfüllten Forderungen des Beklagten gegen die WW. wertlos gewesen seien. Eine ausgleichende Gegenleistung des Beklagten liege in den Arbeitsleistungen, die er gegenüber der Schuldnerin erbracht habe. Darauf, dass die Schuldnerin weder einen eigenen Anspruch auf die Arbeitsleistungen gehabt habe noch zur Zahlung an den Beklagten verpflichtet gewesen sei, komme es nicht an. Entscheidend sei, dass die Schuldnerin durch ihre Direktzahlung an den Beklagten zu erkennen gegeben habe, dass sie dessen Leistung als ihr gegenüber erbracht anerkenne.
II.
5Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Unentgeltlichkeit der angefochtenen Leistungen nicht verneint werden.
61. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob eine Leistung des Schuldners unentgeltlich im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erfolgte, zwischen Zwei-Personen-Verhältnissen und Drei-Personen-Verhältnissen zu unterscheiden. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Verfügung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom - IX ZR 9/08, WM 2010, 129 Rn. 8; jeweils mwN).
72. Im Streitfall geht es um ein Drei-Personen-Verhältnis. Die Schuldnerin hat den Vergütungsanspruch des Beklagten aus seinem Arbeitsvertrag mit der WW. für die Monate Februar und März 2007 erfüllt und damit eine fremde Schuld getilgt. Der Beklagte, der seine Arbeitsleistung für die in Rede stehenden Monate im Wesentlichen schon erbracht hatte, hat diese Leistung unentgeltlich erlangt, wenn seine Lohnforderung gegen die WW. wertlos war. Dies wäre der Fall, wenn die WW. zum Zeitpunkt der Zahlungen der Schuldnerin zahlungsunfähig und deshalb insolvenzreif war (vgl. , WM 2009, 2283 Rn. 8; vom - IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7; vom - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 6; jeweils mwN). Dabei kommt es weder darauf an, ob der Leistungsempfänger bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Vertragsschuldners eine auf seine Forderung entfallende Quote erhalten hätte ( aaO Rn. 9), noch darauf, dass es dem Vertragsschuldner tatsächlich gelungen ist, über einen Dritten für einen Ausgleich der gegen ihn gerichteten Forderungen zu sorgen (, ZInsO 2010, 1092 Rn. 6).
83. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Entgeltlichkeit der Leistungen der Schuldnerin nicht damit begründet werden, dass der Beklagte gegenüber der Schuldnerin Arbeitsleistungen erbracht hat, die mit den in Rede stehenden Zahlungen vergütet werden sollten.
9a) Die Frage der Entgeltlichkeit ist im Zuwendungsverhältnis zwischen dem verfügenden Insolvenzschuldner und dem Leistungsempfänger zu beurteilen (, BGHZ 162, 276, 282; vom - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156 Rn. 14). In diesem Verhältnis bestand keine Verpflichtung der Schuldnerin zur Leistung an den Beklagten, welche jene als entgeltlich qualifizieren würde, und auch sonst keine Vereinbarung, nach der die Arbeitsleistungen des Beklagten ein Ausgleich - nicht notwendig eine Gegenleistung im Sinne der §§ 320 ff BGB - für die Leistungen der Schuldnerin waren oder jedenfalls sein sollten (vgl. , WM 2010, 851 Rn. 9).
10b) Nur im Verhältnis zur WW. hatte der Beklagte sich damit einverstanden erklärt und dadurch die Verpflichtung übernommen, auf Weisung der WW. Arbeitsleistungen auch an die Schuldnerin zu erbringen. Dementsprechend war auch nur die WW. ihm zur Lohnzahlung verpflichtet. Nur ihre Zahlungen bildeten das Entgelt für die Leistungen des Beklagten, gleichviel ob er sie gegenüber der WW. oder gegenüber der Schuldnerin erbrachte.
11c) Allein der Umstand, dass der Beklagte vor den Zahlungen der Schuldnerin Arbeitsleistungen erbracht hatte, ist für die Frage der Entgeltlichkeit dieser Zahlungen ohne Bedeutung. Dies hat der Senat für Leistungen des Zahlungsempfängers an seinen Schuldner mehrfach entschieden ( aaO S. 281; vom , aaO Rn. 11; vom - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 10; vom - IX ZR 163/07, WM 2008, 1459 Rn. 13; vom - IX ZR 71/08, WM 2009, 1099 Rn. 6; vom - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 9). Für Leistungen an den zahlenden Dritten und späteren Insolvenzschuldner gilt nichts anderes. Mangels einer im Zuwendungsverhältnis getroffenen Vereinbarung über eine ausgleichende Gegenleistung kann die Entgeltlichkeit nur danach beurteilt werden, ob zum Zeitpunkt der Zahlungen (§ 140 Abs. 1 InsO; vgl. aaO; vom , aaO; vom , aaO Rn. 12) eine werthaltige Forderung des Zahlungsempfängers gegen seinen Schuldner bestand, die infolge der Zahlungen des Insolvenzschuldners erlosch.
III.
12Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sache nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird bei der neuen Entscheidung zu beachten haben, dass die Leistungen der Schuldnerin ungeachtet der Werthaltigkeit der getilgten Forderung des Beklagten gegen die WW. insoweit entgeltlich waren, als der Beklagte nach dem - noch festzustellenden - Erhalt der Zahlungen der Schuldnerin im jeweiligen Monat noch Arbeitsleistungen erbrachte, die mit der Zahlung vergütet werden sollten (, WM 2008, 1459 Rn. 15; zum maßgeblichen Zeitpunkt , WM 2002, 1690, 1691; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 11). Im Übrigen gibt die Zurückverweisung dem Berufungsgericht Gelegenheit, die notwendigen Feststellungen zu der zwischen den Parteien umstrittenen Werthaltigkeit der getilgten Vergütungsforderung des Beklagten und zu dem vom Beklagten erhobenen Einwand des Wegfalls seiner Bereicherung zu treffen (vgl. zu Letzterem IVb ZR 7/83, NJW 1984, 2095, 2096; vom - XII ZR 119/91, BGHZ 118, 383, 386; vom - V ZR 235/02, NJW 2003, 3271; BAG, BB 2001, 2008; MünchKomm-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 818 Rn. 160 und 164 ff).
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2753 Nr. 46
BB 2014 S. 19 Nr. 1
DB 2013 S. 2555 Nr. 45
DB 2013 S. 8 Nr. 45
DStR 2014 S. 43 Nr. 1
ErbStB 2014 S. 8 Nr. 1
NJW 2013 S. 3720 Nr. 51
WM 2013 S. 2182 Nr. 46
ZIP 2013 S. 2208 Nr. 46
ZIP 2013 S. 87 Nr. 45
MAAAE-47847