Insolvenz des Treuhänders: Aussonderungsrecht des Treugebers an dem Guthaben eines Treuhandkontos
Gesetze: § 47 InsO, § 34a WpHG
Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 16 U 152/11 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2-7 O 336/10nachgehend Az: IX ZR 67/12
Gründe
1Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2Der Senat sieht keinen Anlass, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Senatsurteil vom (IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317) abzuwarten. Die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wiedergegebenen Rügen treffen durchweg nicht zu. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters wurde nicht verletzt. Der Senat war nicht gehalten, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 2 und 3 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom über Wertpapierdienstleistungen (ABl. Nr. L 141 S. 27) verlangt offensichtlich nicht, den Anlegerschutz gerade durch ein Aussonderungsrecht zu verwirklichen. Der Senat ist auch nicht von tragenden Rechtssätzen in den Urteilen des XI. Zivilsenats vom (XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 13), des VI. Zivilsenats vom (VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58) oder des , BVerwGE 116, 198, 209) abgewichen. Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG wurden ebenfalls nicht verletzt. Das Senatsurteil vom beruht nicht auf der Annahme, dass die Insolvenzschuldnerin sich durch ihr vertrags- und gesetzwidriges Verhalten von ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflichten lösen konnte. Diese bestanden vielmehr fort, begründeten aber kein Aussonderungsrecht im Sinne von § 47 InsO.
3Ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 384 Abs. 2 HGB stellen sich nicht. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen; das Berufungsgericht war auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, den Rechtsansichten des Klägers zu folgen (vgl. BVerfGE 87, 1, 33; , DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom - IX ZB 214/10, NZI 2011, 540 Rn. 13).
4Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Vill Lohmann Fischer
Pape Möhring
Fundstelle(n):
ZIP 2013 S. 2421 Nr. 50
YAAAE-47843