Zulässigkeit eines Einspruchs gegen auf 0 Euro lautenden Körperschaftsteuerbescheid bei beabsichtigtem geringeren Verbrauch
eines Verlustrücktrags aus dem Folgejahr infolge einer Gewinnminderung für das laufende Jahr
Leitsatz
Ein Einspruch gegen einen auf 0 Euro lautenden Körperschaftsteuerbescheid ist ausnahmsweise nicht mangels Beschwer unzulässig,
wenn die Nullfestsetzung auf einen Verlustrücktrag aus dem Folgejahr zurückzuführen ist, sich bei einem Erfolg des Einspruchs
der Gewinn des laufenden Jahres verringern und sich dann infolge des geringeren benötigten Verlustrücktrags aus dem Folgejahr
die Feststellung eines höheren verbleibenden Verlustvortrags zum Ende des Folgejahres ergeben würde.
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