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FG München Urteil v. - 14 K 3608/11

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Leitsatz

1. Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnimmt, wobei er die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschen muss (, DStR 2011, 2044).

2. Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine organisatorische Eingliederung nicht erfüllt, da der Verein im Hinblick auf die Geschäftsführerleistungen der Klägerin nicht über eine beherrschende Stellung und insbesondere nicht über die von der BFH-Rechtsprechung geforderte besondere Einwirkungsmöglichkeit verfügt. Der Verein konnte seinen Willen gegenüber der Klägerin bereits deshalb nicht durchsetzen, weil diese nur aus wichtigem Grund von ihrer Vorstandstätigkeit abberufen werden konnte und ansonsten über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten beschließen konnte. Unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in die laufende Geschäftstätigkeit der Klägerin standen dem Verein jedoch nicht zu.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 8 Nr. 16
DStRE 2014 S. 744 Nr. 12
Ubg 2014 S. 458 Nr. 7
AAAAE-47744

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FG München, Urteil v. 21.03.2013 - 14 K 3608/11

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