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Leichtfertige Steuerverkürzung bei abweichenden Angaben in Einkommensteuer- und Gewinnfeststellungserklärung
Deklarieren Kläger ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ihrer Arztpraxis in ihrer Gewinnfeststellungserklärung in zutreffender Höhe, geben sie in der zeitgleich abgegebenen Einkommensteuererklärung die Einkünfte der Klägerin aber nur in hälftiger Höhe an, kann darin eine leichtfertige Steuerverkürzung liegen (Bezug: § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 169, § 150 Abs. 2 AO).
Auch wenn die an den Stpfl. gestellten Kontrollanforderungen nicht überspannt werden dürfen, muss der Stpfl. doch die nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt walten lassen. Im Urteilsfall ist ein Ärzteehepaar Inhaber einer Gemeinschaftspraxis und je zur Hälfte am Gewinn beteiligt. Wenn das Ehepaar den Gewinn in der Feststellungserklärung hälftig aufteilt, in der unter Mith...