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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2093/12

Gesetze: EStG § 35a, AO § 129

Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit bei Eingabeversehen des Sachbearbeiters

Leitsatz

Eine offenbare Unrichtigkeit liegt auch dann vor, wenn aufgrund eines Eingabefehlers des Sachbearbeiters an Stelle eines Betrages von 51 € als Steuerminderung für haushaltsnahe Dienstleistungen ein Betrag von 4.000 € berücksichtigt wird, aus den Erläuterungen zum Bescheid jedoch erkennbar ist, in welcher Höhe die haushaltsnahen Dienstleistungen anerkannt werden sollten. Dies gilt auch dann, wenn der Sachbearbeiter aufgrund einer Nachlässigkeit einem programmgestützten Prüfhinweis nicht nachgegangen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 12 Nr. 28
DStRE 2014 S. 1140 Nr. 18
StBW 2013 S. 1051 Nr. 23
UAAAE-47383

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.04.2013 - 4 K 2093/12

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