Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer
offenbaren Unrichtigkeit bei Eingabeversehen des Sachbearbeiters
Leitsatz
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt auch dann vor, wenn aufgrund
eines Eingabefehlers des Sachbearbeiters an Stelle eines Betrages
von 51 € als Steuerminderung für haushaltsnahe
Dienstleistungen ein Betrag von 4.000 € berücksichtigt
wird, aus den Erläuterungen zum Bescheid jedoch erkennbar
ist, in welcher Höhe die haushaltsnahen Dienstleistungen
anerkannt werden sollten. Dies gilt auch dann, wenn der Sachbearbeiter
aufgrund einer Nachlässigkeit einem programmgestützten
Prüfhinweis nicht nachgegangen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 12 Nr. 28 DStRE 2014 S. 1140 Nr. 18 StBW 2013 S. 1051 Nr. 23 UAAAE-47383
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.04.2013 - 4 K 2093/12
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