Vorsteuerabzug für tritt- und druckfeste Dämmung eines Daches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Fotovoltaikanlage
Leitsatz
Muss im Zuge der Installation einer Fotovoltaikanlage eine tritt- und druckfeste Wärmedämmung auf dem Dach angebracht werden,
um zu verhindern, dass sich die Dachbahnen bei den Montagearbeiten für die Fotovoltaikanlage „durchschüsseln” und es zu Schäden
oder Folgeschäden beim Betrieb der Fotovoltaikanlage kommt, und wäre ohne den Einbau der Fotovoltaikanlage auch keine Wärmedämmung
installiert worden, so sind die Mehrkosten für die tritt- und druckfeste Dämmung zum Zwecke der Ausübung einer steuerpflichtigen
Tätigkeit (Betrieb der Fotovoltaikanlage) entstanden und es besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare
Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den mittels der Fotovoltaikanlage ausgeführten steuerpflichtigen
Ausgangsumsätzen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 26 DStRE 2014 S. 1129 Nr. 18 EFG 2013 S. 1971 Nr. 23 KÖSDI 2014 S. 18684 Nr. 1 HAAAE-47370
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