BFH Beschluss v. - X B 89/12

Abgrenzung Prozessurteil und Sachurteil

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Dem Finanzgericht (FG) ist kein Verfahrensfehler unterlaufen.

3 Weist das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, statt in der Sache zu entscheiden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor (, BFH/NV 2012, 1157; Senatsbeschluss vom X S 20/10 (PKH), BFH/NV 2011, 49, jeweils m.w.N.). Im Streitfall hat das FG indes über den Streitgegenstand und damit in der Sache entschieden. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) den Einspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den —im Anschluss an den Erörterungstermin im übereinstimmend für erledigt erklärten Klageverfahren 14 K 536/04 E, F erlassenen— geänderten Verlustfeststellungsbescheid vom als unzulässig verworfen hatte, hatte das FG zunächst zu prüfen, ob diese Entscheidung zutreffend war. Da seiner Ansicht nach das FA den Einspruch zu Recht als unzulässig verworfen hatte, hat das FG die Klage verfahrensrechtlich korrekt als unbegründet abgewiesen (vgl. z.B. , BFH/NV 1991, 7). An einer Sachprüfung war es aus diesem Grund gehindert.

4 Ein Prozessurteil ist demgegenüber ein Urteil, das allein über das Fehlen oder Vorhandensein von Sachurteilsvoraussetzungen befindet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist dies nicht allein deshalb der Fall, weil die Entscheidung sich vorliegend ausschließlich mit Zulässigkeitsfragen befasst. Diese betrafen die Zulässigkeit des vom Kläger eingelegten Einspruchs. Die maßgeblichen Vorschriften gehören zum Finanzverwaltungsverfahren und nicht zum finanzgerichtlichen Verfahren. Fragen des Verwaltungsverfahrensrechts sind ebenso wie die des materiellen Verwaltungsrechts im Prozess im Rahmen der Begründetheit der Klage zu untersuchen und nicht bei deren Zulässigkeit. Die Zulässigkeit der Klage richtet sich allein nach den verfahrensrechtlichen Grundsätzen des Prozessrechts (, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791, unter II.1.).

5 2. Die vom Kläger gerügte Abweichung zu dem (BFH/NV 2011, 295) entspricht weder den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO noch liegt sie vor. Der Kläger meint, aus dieser Entscheidung ergebe sich, sein Einspruch vom sei nicht nur gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 gerichtet gewesen, sondern dahin auszulegen, dass er auch einen Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid zum selben Datums beinhaltet habe. Diese Frage hatte das FG im Hinblick auf die Besonderheiten des Streitfalles verneint. Anders als im Streitfall ging es in dem vom II. Senat des BFH entschiedenen Fall aber nicht um die Frage, gegen welchen Verwaltungsakt sich ein eindeutig als Einspruch bezeichnetes Schreiben richtete. Vielmehr war dort zu entscheiden, ob ein nicht ausdrücklich als Einspruch bezeichnetes Schreiben als Einspruch auszulegen war. Eine Divergenz kommt damit nicht in Betracht.

6 3. Im Kern wendet sich der Kläger nach Art einer Revisionsbegründung gegen die (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (z.B. , BFH/NV 2008, 1510).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1939 Nr. 12
JAAAE-47219