Fehlende Tariffähigkeit von "medsonet"
Leitsatz
Die am gegründete Arbeitnehmervereinigung "medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft e. V." war zu keinem Zeitpunkt tariffähig.
Gesetze: § 97 ArbGG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 322 ZPO
Instanzenzug: Az: 1 BV 5/10 Beschlussvorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg Az: 3 TaBV 7/11 Beschluss
Gründe
1A. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der Arbeitnehmervereinigung „medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft e. V.“ (medsonet).
2Antragstellerin ist die Gewerkschaft ver.di, die Mitglied des beteiligten Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) ist. Medsonet ist Mitglied des beteiligten Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland (CGB). Sie hat am mit dem vom Arbeitsgericht beteiligten Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) e. V. (BDPK) und darüber hinaus mit dem Arbeitgeberverband Pflege e. V., drei Stiftungen in Freiburg i. Br., dem Landesverband der Privatkliniken in Hessen e. V. sowie dem Landesverband der Privatkliniken in Rheinland-Pfalz e. V. als Tarifverträge bezeichnete Vereinbarungen geschlossen. Erstinstanzlich wurden des Weiteren die A Klinik GmbH sowie der dort gewählte Betriebsrat beteiligt, nachdem zwischen diesen Betriebsparteien vor dem Arbeitsgericht Siegburg ein anhängiges Beschlussverfahren bis zur Entscheidung über die Tariffähigkeit von medsonet ausgesetzt wurde und der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht Hamburg beantragt hatte, festzustellen, „dass die Gewerkschaft medsonet nicht für den Abschluss von Tarifverträgen fähig ist, die in Ausfüllung der Öffnung des § 7 ArbZG Abweichungen von diesem Gesetz auf betrieblicher Ebene ermöglichen sollen, soweit der Betrieb, für den er gewählt wurde, davon betroffen ist“ (- 19 BV 15/10 -). Jenes Verfahren ist mit dem hier anhängigen nicht verbunden worden. Das Landesarbeitsgericht hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und die Bundesrepublik Deutschland als Beteiligte in das Verfahren einbezogen.
3Medsonet wurde am gegründet. Nach der in der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung handelt es sich hierbei um eine „Gewerkschaft“ der Arbeitnehmer in allen Bereichen des Gesundheitswesens und der sozialen Dienste, unabhängig von deren Trägerschaft. Sie ist nach eigenem Verständnis zuständig für die Arbeitnehmer in Krankenhäusern, Einrichtungen der Rehabilitation, stationären und ambulanten Alten-/Krankenpflege, Behinderteneinrichtungen, Rettungsdiensten und Transportunternehmen, Blutspendediensten und Einrichtungen der allgemeinen Wohlfahrtspflege. Medsonet verfolgt das satzungsmäßige Ziel, mit den Arbeitgebern und ihren Verbänden Tarifabschlüsse zu erzielen. Aufgrund einer vom Bundesgewerkschaftstag am beschlossenen und am in das Vereinsregister eingetragenen Satzungsänderung ist medsonet grundsätzlich nicht mehr zuständig für Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Hierdurch hat sich nach eigenen Angaben der Zuständigkeitsbereich auf etwa ein Drittel der nach ihren Angaben ca. 2,4 Mio. Beschäftigten im Gesundheitswesen reduziert. Aufgrund einer mit der „DHV - Die Berufsgewerkschaft e. V.“ geschlossenen Vereinbarung erbringt diese für medsonet Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Mitgliederverwaltung, Beitragseinzug und Mitgliederbetreuung. Hierfür zahlt ihr medsonet eine Bearbeitungspauschale iHv. 40 % ihres gesamten Mitgliedsbeitragsaufkommens, wobei sie davon ausgeht, dass der durchschnittliche Mitgliedsbeitrag 15,00 Euro monatlich beträgt. Nach eigenen Angaben hatte medsonet zum 7.439 Mitglieder gehabt.
4Ver.di hat geltend gemacht, medsonet sei von Anfang an nicht tariffähig gewesen. Die Arbeitnehmervereinigung sei nicht in der Lage, eigenständig die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Sie sei nicht ausreichend durchsetzungsfähig und leistungsstark. Bei den von ihr abgeschlossenen „Tarifverträgen“ habe es sich um Gefälligkeitstarifverträge gehandelt.
Ver.di hat beantragt
6Medsonet und der Arbeitgeberverband Pflege e. V. haben Antragsabweisung beantragt und ausgeführt, bei medsonet handele es sich um eine noch in der Aufbauphase befindliche Gewerkschaft. Für die Leistungsfähigkeit ihrer Organisation müsse es daher genügen, wenn sie durch hauptamtliche Mitarbeiter eines gewerkschaftlichen Kooperationspartners unterstützt werde. Unter Berücksichtigung dessen sei sie ausreichend leistungsfähig gewesen. Ihre Durchsetzungsfähigkeit werde durch den Abschluss von über 100 Tarifverträgen belegt.
7Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Auf die Beschwerden von medsonet und dem Arbeitgeberverband Pflege e. V. hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts abgeändert, soweit dieses dem Antrag zu 2. entsprochen hat, im Übrigen hat es die Beschwerden zurückgewiesen. Die Beschwerden der Stiftungen sowie des Betriebsrats der A Klinik GmbH hat das Landesarbeitsgericht als unzulässig verworfen, da diese - ebenso wie die A Klinik GmbH - nicht an dem Verfahren zu beteiligen waren. Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts haben ver.di sowie medsonet und der Arbeitgeberverband Pflege e. V. im Umfang ihres Unterliegens Rechtsbeschwerde eingelegt. Medsonet und der Arbeitgeberverband Pflege e. V. haben vor der Anhörung im Rechtsbeschwerdeverfahren ihre Rechtsbeschwerden zurückgenommen. Das Verfahren ist daraufhin hinsichtlich des zu 1. gestellten Feststellungsantrags nach § 94 Abs. 3 Satz 2 ArbGG eingestellt worden.
8B. Die zulässige Rechtsbeschwerde von ver.di, mit der sich diese gegen die Abweisung des Antrags zu 2. richtet, ist unbegründet. Aufgrund der nach Rücknahme der Rechtsbeschwerden von medsonet und dem Arbeitgeberverband Pflege e. V. rechtskräftig gewordenen Feststellung des Landesarbeitsgerichts, dass medsonet keine tariffähige Gewerkschaft ist, ist auch rechtskräftig entschieden, dass medsonet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesmanteltarifvertrags Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken keine tariffähige Gewerkschaft iSd. § 2 Abs. 1 TVG war. Ein Interesse an einer gesonderten Feststellung besteht insoweit nicht.
9I. Die gebotene Antragsauslegung ergibt, dass ver.di mit dem noch anhängigen Feststellungsantrag zu 2. eine punktuelle Feststellung begehrt, nämlich dass medsonet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesmanteltarifvertrags Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken keine tariffähige Gewerkschaft iSd. § 2 Abs. 1 TVG war. In der Anhörung vor dem Senat hat ver.di klargestellt, dass es ihr mit diesem Antrag darum geht, deutlich erkennbar zu machen, dass medsonet bei Abschluss auch dieser Vereinbarung nicht tariffähig war.
10II. Für einen solchen Antrag besitzt ver.di die nötige Antragsbefugnis. Diese steht einer Vereinigung zu, deren Tarifzuständigkeit sich räumlich und sachlich zumindest teilweise auf das Gebiet der Vereinigung erstreckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird ( - Rn. 42, BAGE 136, 302). Diese Anforderungen erfüllt ver.di. Sie ist unbestritten selbst tariffähig. Nach Nr. 1.4 des Anhangs 1 ihrer Satzung erstreckt sich deren Organisationsbereich auch auf Betriebe und Einrichtungen des öffentlichen und privaten Gesundheitswesens.
11III. Ver.di hat für die begehrte Feststellung das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Hierfür genügt es, dass medsonet nach ihrer Satzung im Bereich des Gesundheitswesens Tariffähigkeit beansprucht (vgl. - Rn. 50). Daneben muss nicht noch geprüft werden, ob für den Antrag ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Diese Vorschrift findet in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG keine Anwendung. Jene sind nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Eigenschaft gerichtet. Das Rechtsschutzinteresse von ver.di ist nicht deswegen entfallen, weil medsonet aufgrund einer behaupteten Satzungsänderung vom nun nicht mehr beabsichtigt, Tarifverträge zu verhandeln und zu schließen. Diese Satzungsänderung war zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Senat noch nicht ins Vereinsregister eingetragen und hat deshalb noch keine Wirksamkeit erlangt (§ 71 Abs. 1 BGB). Schon aus diesem Grund ist sie für die mit dem Antrag begehrte Feststellung unbeachtlich.
12IV. Als Antragstellerin ist ver.di Beteiligte des Verfahrens. Die weiteren Beteiligten ergeben sich aus der durch § 97 Abs. 2 ArbGG bewirkten entsprechenden Anwendung von § 83 Abs. 3 ArbGG.
131. Hiernach bestimmt sich der Kreis der in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG anzuhörenden Personen und Stellen wie in den anderen in § 2a Abs. 1 ArbGG aufgeführten Verfahren nach materiellem Recht. Die Beteiligtenstellung setzt somit grundsätzlich voraus, dass die anzuhörenden Personen und Stellen von dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG in einer durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen werden (vgl. - Rn. 58, BAGE 136, 302). Dabei ist grundsätzlich die Beteiligung der jeweiligen Spitzenverbände ausreichend ( - Rn. 19, BAGE 117, 308). Erstreckt sich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist an dem Verfahren auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt ( - Rn. 18, BAGE 136, 1). Eine nur mittelbare Betroffenheit von Personen und Stellen oder ein rechtlich nicht geschütztes Interesse, in das Verfahren einbezogen zu werden, reichen nicht aus.
142. Nach diesen Grundsätzen sind neben ver.di als Antragstellerin, medsonet als Tarifvereinigung, über deren Tariffähigkeit gestritten wird, der CGB, der DGB und die BDA als Spitzenverbände zu beteiligen. In das Rechtsbeschwerdeverfahren war darüber hinaus noch der Arbeitgeberverband Pflege e. V. allein deswegen einzubeziehen, weil er auch in diesem Verfahrensstadium einen Abweisungsantrag gestellt hatte. Dieser war geeignet, eine Beteiligtenstellung zu begründen, da im Falle der Antragsabweisung das kontradiktorische Gegenteil der vom Antragsteller begehrten Feststellung feststeht ( - Rn. 57, BAGE 136, 302). Der BDPK war im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu beteiligen, weil er hier keinen Antrag gestellt hat. Die vom Landesarbeitsgericht beteiligten Landesverbände der Privatkliniken in Hessen und Rheinland-Pfalz waren nicht Beteiligte des Rechtsbeschwerdeverfahrens, da sie hier keine eigenständigen Abweisungsanträge gestellt, sondern lediglich den Abweisungsantrag des Arbeitgeberverbands Pflege e. V. unterstützt haben. Dieses Antragsverständnis ergibt sich hinreichend deutlich daraus, dass sie in ihrem mehr als drei Monate nach Zustellung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz zur Begründung ihres Abweisungsantrags ohne eigene substantielle Darlegungen lediglich auf dessen Ausführungen Bezug genommen haben (vgl. hierzu - zu B III 1 der Gründe, BAGE 37, 31). Die Stiftungen, die als Arbeitgeber „Tarifverträge“ mit medsonet geschlossen haben, sind nicht am Verfahren beteiligt. Deren Interessen sind ebenso wie die der weiteren Arbeitgeberverbände durch die Beteiligung der BDA auf Arbeitgeberseite als ausreichend gewahrt anzusehen ( - Rn. 59, aaO). Ebenso wenig waren die vom Arbeitsgericht beteiligten Betriebsparteien der A Klinik GmbH in das Verfahren einzubeziehen. Dem steht die anderweitige Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) des mit dem Antrag zu 2. inhaltlich identischen Antrags aus dem Verfahren - 19 BV 15/10 - entgegen (vgl. dazu - Rn. 34, aaO).
15V. Der Antrag von ver.di ist unzulässig. Über die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung ist bereits durch den in Rechtskraft erwachsenen Antrag zu 1. entschieden. Ein darüber hinausgehendes besonderes Interesse an der begehrten punktuellen Feststellung besteht nicht.
161. Der Umfang der Rechtskraft (§ 322 ZPO) des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts ergibt sich aus der Beschlussformel und der Beschlussbegründung des Landesarbeitsgerichts.
17a) Im Beschlusstenor hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag zu 1. von ver.di entsprochen und festgestellt, dass medsonet keine tariffähige Gewerkschaft iSv. § 2 Abs. 1 TVG ist. In zeitlicher Hinsicht umfasst dieser Teil der Beschlussformel die Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit von medsonet auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung geltenden Satzungen. Dies folgt aus dem Normzweck des § 97 Abs. 1 ArbGG. Die Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG dienen der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie. Entsprechend diesem Ordnungszweck soll eine nach § 97 Abs. 1 ArbGG antragsberechtigte Gewerkschaft oder Stelle klären können, ob die Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, in der Lage ist, für ihre Mitglieder eine normative Regelung von Arbeitsbedingungen herbeizuführen ( - Rn. 45). Durch einen Feststellungsantrag nach § 97 Abs. 1 ArbGG wird daher die Tariffähigkeit ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Dies kann anders zu beurteilen sein, wenn der Antragsteller sein Begehren in zeitlicher Hinsicht beschränkt (vgl. - Rn. 33, BAGE 136, 302) oder eine ausschließlich vergangenheitsbezogene Feststellung erreichen will.
18b) Eine derartige zeitliche Beschränkung der Antragstellung ist weder den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch den Beschlussgründen zu entnehmen. Bei Antragstellung galt bei medsonet die in der Gründungsversammlung vom beschlossene Satzung. Die nachfolgende Satzungsänderung ist nicht von ver.di, sondern von medsonet in das Verfahren eingeführt worden, ohne dass ver.di ihre Antragstellung geändert hat. Eine zeitliche Beschränkung des Antrags auf die im Februar 2012 beschlossene und erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch Eintragung in das Vereinsregister am gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam gewordene geänderte Satzung hat ver.di nicht vorgenommen. Insoweit unterscheidet sich dieses Verfahren von der Antragstellung im „CGZP-Verfahren“, in dem die Antragsteller ihren Feststellungsantrag auf den Zeitraum ab der letzten Satzungsänderung beschränkt haben (dazu - Rn. 93, BAGE 136, 302). Der Beschlussbegründung des Landesarbeitsgerichts ist auch nicht zu entnehmen, dass dieses, abweichend vom Vortrag von ver.di und von dem allgemeinen Antragsverständnis, seine Entscheidung in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum ab der beschlossenen, jedoch noch nicht eingetragenen Satzungsänderung vom Februar 2012 beschränken wollte. Damit steht rechtskräftig fest, dass medsonet ab dem Zeitpunkt seiner Gründung nicht tariffähig war.
192. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der punktuellen Feststellung der Tarifunfähigkeit von medsonet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesmanteltarifvertrags Nr. 1 für die Beschäftigten in Privatkliniken am besteht daher nicht. Die Entscheidung über die mangelnde Tariffähigkeit von medsonet ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung ist hinreichend klar und verständlich, ohne dass es einer besonderen Feststellung für einzelne Tage bedarf.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1523 Nr. 25
BB 2013 S. 2675 Nr. 44
DB 2013 S. 2751 Nr. 48
DB 2013 S. 8 Nr. 43
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2013 S. 2049
StuB-Bilanzreport Nr. 13/2013 S. 516
HAAAE-47117