Es ist angesichts des Zwecks des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu beanstanden, wenn eine Überentnahme dadurch entsteht, dass eine
Zwangseinlage, die aufgrund der zeitlichen Anwendungsregelung nicht zu berücksichtigen ist, später durch eine entsprechende
Entnahme unter Geltung des § 4 Abs. 4a EStG rückgängig gemacht wird.
Ausnahmsweise kann eine Billigkeitsregelung i. S. von § 163 AO in Betracht kommen, wenn die Zwangseinlage innerhalb eines
überschaubaren Zeitraums nach Inkrafttreten des § 4 Abs. 4a EStG wieder rückgängig gemacht wird
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 32 DStRE 2014 S. 1281 Nr. 21 EFG 2013 S. 1825 Nr. 22 EStB 2014 S. 140 Nr. 4 Ubg 2014 S. 724 Nr. 11 TAAAE-46984
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 16.08.2013 - 2 K 172/12
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