Körperverletzung mit Todesfolge: Verteidigungswille als subjektive Voraussetzung der Notwehr
Gesetze: § 32 StGB, § 227 StGB
Instanzenzug: Az: 2 Ks 30 Js 123/12 (13/12)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht - ohne hierzu konkrete Feststellungen getroffen zu haben - einen bevorstehenden Angriff des Geschädigten als möglich in Betracht gezogen hat, scheidet eine Rechtfertigung durch Notwehr (§ 32 StGB) schon deshalb aus, weil der Angeklagte den tödlichen Tritt nicht mit dem erforderlichen Verteidigungswillen geführt hat (vgl. , NJW 2013, 2133, 2134 f. mwN). Vielmehr ging es ihm darum, eine endgültige Klärung der Auseinandersetzung herbeizuführen und "als eindeutiger Sieger des Zweikampfes aus dieser hervorzugehen" (UA 12).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin
Fundstelle(n):
FAAAE-46500