BekVO Bay § 4
III. Bayern
3. Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften (Bekanntmachungsverordnung vom 19. Januar 1983 (GVBl. S. 14)
§ 4 Sammlung der Vorschriften
1Die Vorschriften sind zu sammeln und für die Dauer ihrer Gültigkeit zur Einsicht bereitzuhalten; auf Verlangen sind Abschriften oder Ablichtungen zu erteilen. 2Das gilt auch für Vorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind.
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BAAAE-45914