BVerwG Beschluss v. - 2 C 29.12

Instanzenzug:

Gründe

1Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser im Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre (vgl. - und im Anschluss an das Senatsurteil vom - BVerwG 2 C 10.09 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 44).

3Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Fundstelle(n):
CAAAE-45905