KAG SL § 1
IX. Saarland
1. Kommunalabgabengesetz für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) – Auszüge –
§ 1 Kommunale Abgaben
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach diesem Gesetz kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese Gesetze keine Bestimmung treffen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAE-45889