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FG München Urteil v. - 7 K 190/11 EFG 2013 S. 1852 Nr. 22

Gesetze: EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f, AO § 39 Abs. 2 Nr. 2

Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft mit inländischem Grundbesitz durch ausländische Kapitalgesellschaft führt nicht zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften

Leitsatz

1. Die Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich ein im Inland belegenes Grundstück befindet, kann nicht mit der Veräußerung des Grundstücks gleichgestellt werden.

2. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG kommt nur zur Anwendung, wenn der Gegenstand der Veräußerung unbewegliches Vermögen im Sinne des Zivilrechts ist. Dies ist bei einem Kommanditanteil nicht der Fall.

3. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gestattet nicht, die Veräußerung einer gesamthänderischen Beteiligung an einem Grundstück in die Veräußerung dieses Grundstücks umzuqualifizieren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 9 Nr. 50
DStRE 2014 S. 206 Nr. 4
DStZ 2014 S. 220 Nr. 7
EFG 2013 S. 1852 Nr. 22
IWB-Kurznachricht Nr. 23/2013 S. 826
KÖSDI 2014 S. 18681 Nr. 1
Ubg 2014 S. 191 Nr. 3
IAAAE-45621

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FG München, Urteil v. 29.07.2013 - 7 K 190/11

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