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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 16 K 4052/12 Kg

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 Satz 3EStG § 64 Abs. 1EStG § 64 Abs. 2 Satz 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 a VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1 Satz 2

Kindergeldanspruch eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers – Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter in Frankreich – Bedeutung der Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009

Leitsatz

  1. Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer, dessen Kind bei der Kindesmutter in Frankreich lebt, hat Anspruch auf Gewährung deutschen Kindergelds in voller Höhe, wenn der Kindesmutter in Frankreich kein Anspruch auf Familienleistungen zusteht.

  2. Diesem Anspruch steht die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt der Kindesmutter in Frankreich nicht entgegen, da diese selbst die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 62 Abs. 1 EStG nicht erfüllt und daher keine i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG anspruchsberechtigte Person sein kann.

  3. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 987/2009 bezweckt nicht, einen unstreitig bestehenden Kindergeldanspruch dem Anspruchsinhaber unter Hinweis auf die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt eines im EU-Ausland wohnenden Familienangehörigen zu versagen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAE-45616

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 27.05.2013 - 16 K 4052/12 Kg

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