1. Soweit die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige erfolgte und sich nach der Verkehrsauffassung richtende Einordnung
einer Tätigkeit bei Änderung der Verkehrsauffassung eine geänderte Zuordnung erfährt, ist dies hinzunehmen und keine Frage
des Vertrauensschutzes.
2. In der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 erfolgt gegenüber der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 hinsichtlich
der Tätigkeit des Bergbaus möglicherweise eine Änderung, jedenfalls aber eine Konkretisierung der bis dahin lediglich oberflächlichen
Abgrenzung der Gewinnung von Steinen von deren Be- und Verarbeitung. Nunmehr sind auch einzelne Bearbeitungsschritte, wie
das Mahlen von Steinen vom Wirtschaftszweig des investitionszulagenrechtlich nicht begünstigten Bergbaus erfasst. Der Begriff
des Mahlens beinhaltet das grobe Brechen in einem Prallbecher, ggf. auch mehrfach bis eine bestimmte Größe erreicht ist.
3. Bei der Herstellung von DIN-genormten Gesteinsgemischen sind – zur Feststellung des bei Mischbetrieben notwendigen investitionszulagenbegünstigten
Wertschöpfungsanteils – zwingend alle Tätigkeiten vom Produktionsprozess zu trennen, die noch Bergbau sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAE-45151
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.04.2013 - 1 K 1151/09
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