Zufluss von Mietzahlungen der Betriebs-GmbH beim Besitzunternehmer als Alleingesellschafter
keine Zahlungsunfähigkeit vor Insolvenzantragstellung
vGA durch Mietvertrag im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
rückwirkender Forderungsverzicht des Besitzunternehmers
keine Teilwertabschreibung allein wegen Verlusten einer GmbH
keine Gewinnminderung durch noch nicht bezahlten „verlorenen Zuschuss”
fehlende Einlasskontrollen des Gerichtsgebäudes
Leitsatz
1. Begründet der Alleingesellschafter durch die Vermietung eines Grundstücks an die GmbH eine Betriebsaufspaltung und wird
der Gewinn des Besitzunternehmers durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, so ist beim Besitzunternehmer als beherrschendem
Gesellschaftern der Zufluss der Mieteinnahmen nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto, sondern bereits im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Mietforderung anzunehmen, wenn der Mietanspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist, die GmbH als Schuldnerin
zahlungsfähig ist und sich die Miete bei der Ermittlung des Einkommens der GmbH ausgewirkt hat. Hat der Alleingesellschafter
die Auszahlung seiner Mietzinsansprüche verzögert, weil er die Liquidität der GmbH schonen wollte, ist insoweit jedoch eine
klare und eindeutige Fälligkeitsabrede nicht getroffen worden, wird der Zufluss der Forderungen nicht dadurch vermieden, dass
der Besitzunternehmer seine Interessen als Gläubiger der Mietzinsen hinter die Interessen der Gesellschaft zurücktreten hat
lassen.
2. Eine GmbH ist trotz vorliegender Finanzierungsengpässe nicht erkennbar auf Dauer unvermögend, ihre sofort zu erfüllenden
Geldschulden noch im Wesentlichen zu tilgen, und somit nicht zahlungsunfähig, wenn noch kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gestellt worden ist und die GmbH Verbindlichkeiten anderer Gläubiger durchgehend erfüllt.
3. Ein Mietvertrag zwischen Besitzunternehmer und Betriebs-GmbH führt nicht zu einer vGA, wenn die Mietzinsansprüche im Mietvertrag
klar und eindeutig geregelt sind und die vereinbarte Miete nicht unangemessen ist; dass die Miete nicht regelmäßig bezahlt
bzw. in eine Darlehensforderung umgewandelt worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung.
4. Verzichtet der Besitzunternehmer (mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) rückwirkend auf Forderungen gegen die Betriebs-GmbH,
kann dieser Verzicht gleichwohl frühestens im Jahr des Verzichts zu einem außerordentlichen (gewinnmindernden) Aufwand des
Besitzunternehmers führen, nicht aber bereits in den Vorjahren.
5. Eine dauernde Wertminderung als Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung auf die Anteile an der Betriebs-GmbH unter
die Anschaffungskosten ergibt sich nicht bereits daraus, dass hohe Verluste in der Betriebs-GmbH entstanden sind.
6. Ein vom Besitzunternehmen (mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) noch nicht an die Betriebs-GmbH gezahlter „verlorener
Zuschuss” kann keine Gewinnminderung im Besitzunternehmen begründen.
7. Die Rüge fehlender Einlasskontrollen am Einlass des Gerichtsgebäudes kann eine Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils nicht begründen.
Fundstelle(n): StBW 2013 S. 1006 Nr. 22 LAAAE-45150
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.03.2013 - 2 K 395/09
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