Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der Tätigkeit eines Fütterungsberaters und Leistungsoberprüfers
Vermietungsabsicht
Leitsatz
1. Werden Im Arbeitszimmer ledglich unterstützende Tätigkeiten für die Außendiensttätigkeit (z. B. Planung und Organisation
von Besprechungs- und Beratungsterminen, Auswertung der Daten und Informationen sowie Datenweitergabe an den Arbeitgeber)
vorgenommen, liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Fütterungsberaters und Leistungsoberprüfers liegt nicht im Arbeitszimmer.
2. Mehrjährige – nicht zielgerichtet durchgeführte – Umbaumaßnahmen einer bislang unvermieteten Immobillie sprechen gegen
eine Vermietungsabsicht.
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