Darlegungslast bei Bescheidzugang außerhalb der Drei-Tages-Frist
Leitsatz
1. Die Familienkasse trägt aufgrund ihrer Beweisnähe die Beweislast dafür, dass der Bescheid ihren Bereich verlassen hat.
2. Ist dieser Beweis geführt und beruft sich die Klägerin darauf, dass ihr der Bescheid nicht innerhalb der Drei-Tages-Frist
des § 122 Abs. 2 AO zugegangen ist, so muss sie ihre Zweifel substantiiert vortragen, d. h. Tatsachen vortragen, die den Schluss
darauf zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der Typische – Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post – ernstlich
in Betracht zu ziehen ist.
3. Ein einfaches Bestreiten genügt nicht, vielmehr müssen Zweifel nach den Umständen des Falles oder nach dem schlüssigen
oder jedenfalls vernünftig begründeten Vorbringen der Klägerin berechtigt sein.
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