1. Nach Feststellungsverjährung
für einen Einheitswert-Fortschreibungszeitpunkt kommen
die Verfahrensalternativen § 181 Abs. 5 AO und § 25
BewG nebeneinander in Betracht.
2. Gemäß § 25 BewG
kann der Einheitswert vereinfachend unmittelbar auf einen späteren
Feststellungszeitpunkt fortgeschrieben werden, wobei sich verjährungsbezogene
Hinweise erübrigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2013 S. 367 Nr. 12 SAAAE-44410
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 30.07.2013 - 3 K 55/13
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