bei Ausbildungsplatzsuche ist nach drei Monaten Parallelbewerbung erforderlich
keine monatlichen Bewerbungen nötig.
Leitsatz
1.Die bloße Anmeldung bei Jobbörsen im Internet kann die Meldung bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender nicht ersetzen.
2. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz muss nicht für jeden Monat des Kindergeldzeitraums durch jeweils eine Bewerbung nachgewiesen
sein. Solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist, ist erst nach Ablauf von drei Monaten eine Parallelbewerbung
zu fordern, wenn das KInd innerhalb dieses Zeitraums keine Absage erhalten hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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