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Einkommensteuer | Einbringung von Grundstücken als gewerblicher Grundstückshandel
Werden Grundstücke nicht an fremde Dritte veräußert, sondern in eine KG eingebracht, an der der Grundstückseigentümer zu 100 % an Gewinn und Vermögen beteiligt ist, ist die Einbringung bei Übernahme der Verbindlichkeiten, die auf den Grundstücken lasten, einer entgeltlichen Veräußerung an einen fremden Dritten gleichzustellen, so dass bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Dies gilt nach dem auch dann, wenn die Einbringung erfolgt, um zu Zwecken der Vermögensnachfolge eine Stiftung zu gründen.
Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen (Az. beim BFH: ). Bei den bisher vom BFH entschiedenen Streitfällen veräußerten die Gesellschafter, denen G...