OFD Nordrhein-Westfalen - G 1410-2011/0004

Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG auf ein ambulantes Dialysezentrum

Ambulante Dialysezentren, die in der Rechtsform einer GmbH oder gewerblich geprägten Personengesellschaft betrieben werden, sind Einrichtungen, in denen Dialysepatienten mehrmals pro Woche über einen Zeitraum von mehreren Stunden (ca. vier bis fünf) eine Nierenersatztherapie erhalten. Diese Einrichtungen sind grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig.

Im Zusammenhang mit dem (EFG 2011, 70; Revisionsverfahren erledigt durch  BFH/NV 2012, 44), in dem das FG die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG nicht auf eine Schadensersatzzahlung angewendet hat, die als Ersatz für entgangene Einnahmen im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Errichtung einer solchen Einrichtung geleistet wurde, ist die Frage gestellt worden, ob der Betrieb eines solchen Dialysezentrums dem Grunde nach unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG fällt.

Die Referatsleiter des Bundes und der Länder sind der Auffassung, dass die im Zusammenhang mit der Dialysebehandlung erbrachten Leistungen nicht als Leistungen einer Einrichtung der ambulanten Pflege eingestuft werden können und somit der Befreiungstatbestand für ambulante Pflegeeinrichtungen kranker und pflegebedürftiger Personen im Sinne des § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG nicht erfüllt ist.

Für die Auslegung des § 3 Nr. 20 Buchstabe d GewStG ist auf die Begriffsbestimmungen des Sozialgesetzbuchs zurückzugreifen (, BStBl 2009 II S. S. 126).

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in § 14 SGB XI definiert. Pflegebedürftig sind hiernach Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Nach der Rechtsprechung des BSG () kompensiert die Dialyse lediglich die ausgefallene Nierenfunktion und begründet damit keine Pflegebedürftigkeit i. S. des § 14 SGB XI.

Ein Dialysezentrum kann danach nicht als Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen angesehen werden.

Diese Auffassung ist nunmehr Gegenstand eines Klageverfahrens (FG Münster Az. 9 K 106/12). Einspruchsverfahren, in denen sich die Einspruchsführer auf das anhängige Klageverfahren beziehen, können mit ihrer Zustimmung ruhen (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO). Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

OFD Nordrhein-Westfalen v. - G 1410-2011/0004

Fundstelle(n):
VAAAE-44208