Zur Frage, ob die Übertragung von Aktien einer
US-amerikanischen Kapitalgesellschaft aufgrund einer Unternehmensumgliederung
(spin-off) zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20
EStG (2008) führt
Leitsatz
1. Einkünfte aus privatem
Kapitalvermögen nach § 20 EStG entstanden bis zum
Veranlagungszeitraum 2008 mit dem Zufluss von Erträgen
aus der Nutzung privaten Geldvermögens, nicht aus dessen
Wertsteigerung.
2. Umstrukturierungsmaßnahmen einer
US-amerikanischen Kapitalgesellschaft (spin-off), die nicht auf
einem Gewinnausschüttungs- oder Gewinnverteilungsbeschluss
gründen, waren (bis 2008) der nicht steuerbaren Vermögenssphäre
der Anteilseigner zuzuweisen.
3. Ein steuerpflichtiger Kapitalertrag bei
Maßnahmen der Unternehmensumstrukturierung (z.B. Abspaltung,
Entflechtung) liegt dann nicht vor, wenn keine bereits bestehenden
Gesellschaftsanteile durch eine Sachausschüttung ausgegeben
werden, sondern sich die Entflechtung im Wege einer Anteilsaufteilung
vollzieht und sich die Umstrukturierung im Ergebnis als eine Neuverteilung
der bereits in den alten Aktien enthaltenen Vermögenswerte darstellt.
4. Im Hinblick auf die europarechtlich garantierte
Kapitalverkehrsfreiheit konnten (im Streitjahr 2008) von Anteilseignern
ausländischer Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten Nachweise
im Sinne von § 27 Abs. 1, Abs. 8 KStG nicht darüber
verlangt werden, dass Umstrukturierungsmaßnahmen aus einem
steuerlichen Einlagekonto finanziert worden sind.
5. Über den Wortlaut des § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG hinaus waren (im Streitjahr 2008) Kapitalrückzahlungen
außerhalb der Herabsetzung von Nennkapital bei ausländischen
Kapitalanlagengesellschaften nicht als einkommensteuerpflichtige
Kapitalerträge zu behandeln, wenn unter Berücksichtigung
des maßgeblichen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts
von einer Rückzahlung aus der Kapitalrücklage
auszugehen war (entspr. ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 8 Nr. 18 DStRE 2014 S. 600 Nr. 10 EFG 2014 S. 188 Nr. 3 EStB 2014 S. 181 Nr. 5 IWB-Kurznachricht Nr. 4/2014 S. 122 KÖSDI 2014 S. 18762 Nr. 3 OAAAE-44057
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.06.2013 - 5 K 1552/11
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