Zeitpunkt der Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Leitsatz
Mit der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts durch das Insolvenzgericht verliert
der Schuldner nicht die Verfügungsbefugnis über
sein Vermögen, sondern nur die Fähigkeit, diese
Rechtsmacht ohne Mitwirkung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam auszuüben. Die Unternehmensleitung bleibt jedoch
in den Händen des Schuldners. Der „schwache” vorläufige
Insolvenzverwalter ist verpflichtet, sich an der Organisation der
Betriebsfortführung zu beteiligen und den Schuldner dabei
zu unterstützen. Daher endete die Organschaft nicht mit
der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern erst
mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStZ 2013 S. 763 Nr. 21 EFG 2013 S. 1894 Nr. 22 UStB 2013 S. 289 Nr. 10 KAAAE-44054
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg v. 18.07.2013 - 2 K 1341/11
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