Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bezüglich der Beteiligungen an bisher nur verlustträchtigen Filmfonds bei schenkweiser Übertragung
der Beteiligung auf minderjährige Kinder jeweils wenige Jahre nach der Zeichnung der Beteiligung
Leitsatz
1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Hat sich der Steuerpflichtige bereits mehrfach an Medienfonds in der Rechtsform
einer KG beteiligt, die dem Anleger im Erstjahr seiner Medienfonds-Beteiligung jeweils Beteiligungsverluste in erheblicher
Höhe vermitteln, wogegen die zur Erzielung eines Totalgewinns erforderlichen Gewinne erst in späteren Jahren erzielt werden
können, und hat der Steuerpflichtige bereits mehrfach bereits wenige Jahre nach der Zeichnung der Beteiligung und vor Erzielung
positiver Beteiligungseinkünfte aus der jeweiligen Medienfonds-Beteiligung diese jeweils im Schenkwege auf seine minderjährigen
Kinder übertragen, so spricht das indiziell stark gegen eine Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen bezüglich der Medienfonds-Beteiligung.
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Fall einer unentgeltlichen Übertragung von KG-Anteilen an Rechtsnachfolger
nicht bereits dann von einer Gewinnerzielungsabsicht beim Rechtsvorgänger ausgegangen werden kann, wenn die für den Rechtsnachfolger
anzunehmende Gewinnprognose, in diejenige des Rechtsvorgängers einbezogen, zwar zu einem Totalgewinn der Beteiligung führen
kann, der Rechtsvorgänger jedoch nur Verluste erzielt hat.
3. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass damit einhergehend (im Fall minderjähriger Kinder als Rechtsnachfolger)
eine Minderung der Unterhaltspflicht des Rechtsvorgängers verbunden sein kann. Ein Vorteil, wie etwa die Minderung der Unterhaltspflicht
nach § 1602 Abs. 2 BGB, vermag die Gewinnerzielungsabsicht nur dann zu perpetuieren, respektive sich als Indiz für eine solche
zu eignen, wenn sich der Vorteil in bestimmter Weise bereits konkretisiert hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1120 Nr. 14 StBW 2013 S. 917 Nr. 20 QAAAE-44052
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