Kapitel VII: Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 78 Informationen zu Kontaktdaten und Verfahren
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 16. November 2014 mit:
die Namen und Kontaktdaten der für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 45 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 50 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden;
die in Artikel 51 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf;
die einschlägigen Informationen zu den Behörden, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Artikel 64 zuständig sind, und
die in Artikel 72 genannten Rechtsbehelfe.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen dieser Informationen.
(2) Die Kommission veröffentlicht die nach Absatz 1 übermittelten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union, mit Ausnahme der Anschriften und sonstigen Kontaktdaten der unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Gerichte und Behörden.
(3) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach Absatz 1 übermittelten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.
Fundstelle(n):
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JAAAE-43911