VO EU Nr. 650/2012 Artikel 64
Kapitel VI: Europäisches Nachlasszeugnis
Artikel 64 Zuständigkeit für die Erteilung des Zeugnisses
Das Zeugnis wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Artikeln 4, 7, 10 oder 11 zuständig sind. Ausstellungsbehörde ist
ein Gericht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder
eine andere Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist.
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JAAAE-43911