VO EU Nr. 650/2012 Artikel 51
Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen
Artikel 51 Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur der Rechtsbehelf eingelegt werden, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 78 mitgeteilt hat.
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JAAAE-43911