VO EU Nr. 650/2012 Artikel 44

Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen

Artikel 44 Bestimmung des Wohnsitzes

Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke des Verfahrens nach den Artikeln 45 bis 58 im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein eigenes Recht an.

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JAAAE-43911