VO EU Nr. 650/2012 Artikel 44
Kapitel IV: Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen
Artikel 44 Bestimmung des Wohnsitzes
Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke des Verfahrens nach den Artikeln 45 bis 58 im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein eigenes Recht an.
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JAAAE-43911