VO EU Nr. 650/2012 Artikel 4
Kapitel II: Zuständigkeit
Artikel 4 Allgemeine Zuständigkeit
Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
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JAAAE-43911