VO EU Nr. 650/2012 Artikel 38
Kapitel III: Anzuwendendes Recht
Artikel 38 Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen
Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für die Rechtsnachfolge von Todes wegen hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAE-43911