VO EU Nr. 650/2012 Artikel 15
Kapitel II: Zuständigkeit
Artikel 15 Prüfung der Zuständigkeit
Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Erbsache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.
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JAAAE-43911