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Anwendbarkeit früheren Eigenkapitalersatzrechts nach Inkrafttreten des MoMiG auf „Altfälle”
Befriedigt die GmbH in der Krise den Gläubiger des Darlehensrückzahlungsanspruchs, wird der bürgende und zugleich unmittelbare/mittelbare Gesellschafter von seiner Bürgschaft befreit. Er muss dann der Gesellschaft den von ihr quasi verauslagten Betrag erstatten. Insoweit findet das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (§§ 32a und 32b GmbHG a. F.) und der Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a. F. analog) auf „Altfälle”, in denen das Insolvenzverfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) vom (BGBl 2008 I S. 2026) eröffnet worden ist, nach wie vor Anwendung. Dies gilt auch im Falle einer gemeinnützigen GmbH als Hauptschuldnerin (, ThürVBl 2013 S. 158).
Insoweit stimmt der Senat der Rechtsprechung des ...