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Anspruch der Leiharbeitnehmer auf gleiche Bezahlung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAE-43832 Der Arbeitgeber von Leiharbeitnehmern ist verpflichtet, diesen für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die dort für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen, insbesondere das Arbeitsentgelt zu gewähren. Vereinbarungen dürfen nur durch Tarifverträge zuungunsten der Arbeitnehmer davon abweichen. Die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften und Personalserviceagenturen (CGZP) wurden vom Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen für unwirksam erklärt. Die Arbeitnehmer haben also grds. einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das vergleichbare Arbeitnehmer in den Betrieben bezogen haben. Gleiches gilt für die Arbeitnehmervereinigung „medsonet”, die seit 2008 im Bereich des Gesundheitswesens aktiv ist, sowie für die im März 2010 abgeschlossenen Vereinbarungen (CGB TV 2010).
Ausführlicher Beitrag s..
Kein Vertrauensschutz
[i]Bewusst eingegangenes RisikoNach Ansicht des BAG ist ein etwaiges Vertrauen des Verleihers in die Tariffähigkeit der CGZP nicht geschützt. Die Tariffähigkeit stand bereits seit dem Jahr 2003 infrage.
Ausschlussfristen
[i]Arbeitsvertragliche AusschlussfristAusschlussfristen bringen im Fall ihrer Wirksamkeit die Ansprüche weit v...