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Abgabenordnung | Verlustkompensation beim sog. Soll-Verlustabzug
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungserklärung ist kein Antrag i. S. von § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO. Auch in der Kombination von Erklärungseinreichung und damit im Zusammenhang stehender Antragstellung (auf Durchführung einer Festsetzung oder Feststellung) kann kein Antrag i. S. des § 171 Abs. 3 AO gesehen werden. (2) Ob und mit welcher Reichweite ein Antrag vorliegt, hat das Finanzgericht im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Tatsacheninstanz zu ermitteln. (3) Ein verbleibender Verlustabzug kann nach Ablauf der Feststellungsfrist noch gesondert festgestellt werden, wenn das vorhandene Verlustpotenzial auch nach Berücksichtigung des sog. Soll-Verlustabzugs im bereit...