Altersteilzeitarbeitsverhältnis - Begriff der "bisherigen Arbeitszeit"
Gesetze: § 6 Abs 2 S 1 AltTZG 1996, § 6 Abs 2 S 2 AltTZG 1996, § 133 BGB, § 157 BGB
Instanzenzug: ArbG Lüneburg Az: 4 Ca 248/09 B Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen Az: 9 Sa 1889/10 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Höhe der Altersteilzeitvergütung des Klägers und in diesem Zusammenhang über den Umfang seiner wöchentlichen Arbeitszeit während der Altersteilzeit.
2Der am geborene Kläger war seit dem zunächst bei der Deutschen Angestellten Gewerkschaft (DAG) beschäftigt. Zuletzt war er als Gewerkschaftssekretär bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der DAG tätig. Er ist in die Entgeltgruppe 9, Tätigkeitsmerkmal 2, Stufe 2 eingruppiert. Die Höhe der Vergütung ist in einer Entgeltordnung als Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt. Bis zum betrug das Entgelt eines vollzeitbeschäftigten Gewerkschaftssekretärs in der Entgeltgruppe des Klägers 5.200,00 Euro, ab dem betrug es 5.371,00 Euro zuzüglich Urlaubsgeld und Sonderzahlungen.
3Die Parteien schlossen am einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. In diesem heißt es ua.:
4Die Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit zwischen dem Bundesvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der DAG vom (im Folgenden: BV ATZ DAG) lautet auszugsweise wie folgt:
5Die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit zwischen dem Bundesvorstand der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat von November 2006 (im Folgenden: GBV ATZ ver.di) regelt ua.:
6Mit Schreiben vom übersandte die Beklagte dem Kläger den Entwurf eines neuen Altersteilzeitarbeitsvertrags mit der Bitte, diesen unterschrieben zurückzusenden. Der Entwurf lautet auszugsweise:
7Der Kläger unterschrieb den Entwurf nicht.
8Mit Wirkung ab dem vereinbarten der Bundesvorstand und der Gesamtbetriebsrat der Beklagten neue Allgemeine Arbeitsbedingungen (im Folgenden: AAB), in denen ua. geregelt ist:
9Die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Beschäftigten in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis in Ergänzung der Bestimmungen zu § 9 AAB zwischen dem Bundesvorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten vom (im Folgenden: GBV ATZ Arbeitszeit) bestimmt ua.:
10In einem allgemeinen Informationsschreiben vom erklärte die Beklagte hierzu, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass der Durchschnitt der in den letzten 24 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit erbrachten wöchentlichen Arbeitszeit die maßgebliche individuelle Arbeitszeit für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sei. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass „nach der ATZ-Regelung“ seine während der Altersteilzeit zu erbringende Wochenarbeitszeit bei 37 Stunden liege. In einem weiteren Schreiben vom teilte sie ihm als persönliche Arbeitszeit „ab Inkrafttreten des ATZ-Vertrages“ mit, dass für ihn bis zum wöchentlich 37 Stunden zugrunde gelegt würden und er dafür monatlich 1,5 Ausgleichstage nach der GBV ATZ Arbeitszeit erhalte; anschließend gelte die 35-Stunden-Woche ohne Ausgleichstage. Aufgrund der Inanspruchnahme von Ausgleichstagen arbeitete der Kläger im Durchschnitt nicht mehr als 35 Stunden in der Woche.
11Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Auslegung des Altersteilzeitarbeitsvertrags ergebe die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit von 38 Wochenstunden in der Arbeitsphase, die auch der Berechnung der Vergütung zugrunde zu legen sei. Andernfalls werde er gegenüber nicht in Altersteilzeit befindlichen Gewerkschaftssekretären ungleich behandelt, da diese für die gleiche tarifliche Vergütung lediglich 35 Wochenstunden arbeiten müssten. Sollte von einer Arbeitszeit von 35 Wochenstunden auszugehen sein, schuldete die Beklagte ihm aber jedenfalls Überstundenvergütung für zwei Wochenstunden, weil die Ausgleichstage nicht mit den von der Beklagten geforderten 37 Wochenstunden zu saldieren seien.
12Der Kläger hat zuletzt beantragt
13Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, das Entgelt des Klägers sei zutreffend errechnet. Eine feste 38-Stunden-Woche sei im Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht vereinbart. Ausgehend von § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 AltTZG sei die Arbeitszeit danach auf die Hälfte der in den letzten 24 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit zu reduzieren. Bis zum habe diese 38 Wochenstunden betragen. Da der Kläger durch die Gewährung der in der GBV ATZ Arbeitszeit vorgesehenen Ausgleichstage auch nicht mehr als 35 Wochenstunden erbracht habe, bestehe kein Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Überstundenvergütung. Im Übrigen berufe sie sich auf die Ausschlussfrist in § 26 AAB.
14Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Gründe
15Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.
16A. Die Revision ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger die Revision nicht zunächst nur beschränkt eingelegt und den Revisionsangriff später mit Schriftsatz vom erweitert. Soweit der Kläger in der Revisionsbegründungsschrift vom im Hauptantrag zunächst nur den Zeitraum „ bis “ angegeben hat, handelte es sich erkennbar um ein Schreibversehen. Der gesamte Inhalt der Rechtsmittelbegründung ist heranzuziehen, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts angegriffen und aufgehoben werden soll (vgl. -). Aus der Revisionsbegründung des Klägers geht eindeutig hervor, dass er in der Revisionsinstanz in vollem Umfang die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verurteilung der Beklagten nach seinen in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträgen herbeiführen wollte.
17B. Die Revision ist jedoch sowohl in Bezug auf den Haupt- als auch auf den Hilfsantrag unbegründet.
18I. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein monatliches Altersteilzeitentgelt für den Zeitraum vom bis zum auf der Grundlage von 38/35 des Bruttomonatsgehalts eines vollzeitbeschäftigten Gewerkschaftssekretärs der Entgeltgruppe 9, Tätigkeitsmerkmal 2, Stufe 2 der Entgeltordnung (Gesamtbetriebsvereinbarung) ver.di berechnet wird. Die Arbeitszeit des Klägers verminderte sich für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ab dem auf die Hälfte von 35 Stunden pro Woche. Während der Arbeitsphase des Blockmodells war der Kläger dementsprechend verpflichtet, 35 Wochenstunden zu arbeiten.
191. Nach § 2 GBV ATZ Arbeitszeit gilt für Beschäftigte im Altersteilzeitarbeitsverhältnis die Arbeitszeit, die mit dem Beschäftigten in seinem Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbart wurde. Die Arbeitszeit des Klägers verminderte sich für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf die Hälfte der vor dem vereinbarten Arbeitszeit. Dies ergibt die Auslegung des Altersteilzeitarbeitsvertrags vom .
20a) Bei dem Altersteilzeitarbeitsvertrag handelt es sich um von der Beklagten vorgegebene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Auslegung derartiger typischer Vertragsklauseln nach den §§ 133, 157 BGB durch das Berufungsgericht unterliegt einer vollen revisionsrechtlichen Überprüfung. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., vgl. - Rn. 24 mwN).
21b) Gemessen an diesen Grundsätzen wollten die Parteien im Altersteilzeitarbeitsvertrag die Arbeitszeit uneingeschränkt nach der Regelung in § 6 Abs. 2 AltTZG bestimmen. Eine Arbeitszeit von 38 Wochenstunden für die Arbeitsphase der Altersteilzeit wurde nicht vereinbart.
22aa) Nummer 2 und 3 des Altersteilzeitarbeitsvertrags stellen für die geschuldete Arbeitszeit auf die Hälfte der „bisherigen“ (wöchentlichen) Arbeitszeit ab. Dabei wurden die im Vertrag enthaltenen Angaben zum damaligen Vollzeitarbeitsverhältnis ausdrücklich als „derzeit“ bzw. „zur Zeit“ bezeichnet. Dies verdeutlicht, dass es nicht maßgeblich auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrags vereinbarte Arbeitszeit ankommen sollte (ebenso - Rn. 35). Mit dem Begriff der „bisherigen Arbeitszeit“ wird vielmehr auf die Arbeitszeit abgestellt, die unmittelbar vor dem geschuldet war und ggf. von der bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltenden abweichen konnte.
23bb) Diese Auslegung wird durch den systematischen Zusammenhang, in dem die Klausel steht, gestützt. Aus der Bezugnahme auf das AltTZG und die BV ATZ DAG folgt, dass sich die „bisherige Arbeitszeit“ nach § 6 Abs. 2 AltTZG bestimmt. Die Parteien schlossen den Altersteilzeitarbeitsvertrag ausdrücklich „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom in seiner jeweils geltenden Fassung“. Ferner kamen sie ausdrücklich überein, dass das Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach der BV ATZ DAG umgewandelt wird. Die BV ATZ DAG regelt gemäß § 2 inhaltlich nur die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigungen „gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand (Altersteilzeit)“. Damit stellen die Betriebsparteien sicher, dass sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer die damit verbundenen Vorteile eintreten können (ebenso - Rn. 36).
24(1) Durch diese Verweise brachten die Parteien zum Ausdruck, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Definition begründet und der Altersteilzeitarbeitsvertrag den sozialrechtlichen Anforderungen gerecht werden soll (ebenso mit ausführlicher Begründung: - Rn. 34 mwN). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers unstreitig nicht von der Bundesagentur für Arbeit staatlich gefördert wurde und eine solche Förderung auch nicht beabsichtigt war, sodass in seinem Fall kein Zwang bestand, den sozialrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Parteien haben unabhängig davon ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des AltTZG geschlossen.
25(2) Eine eigenständige Definition des im Altersteilzeitarbeitsvertrag verwendeten Begriffs der „bisherigen Arbeitszeit“, der auch in § 5 Abs. 2 BV ATZ DAG bei der Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit und in § 7 Abs. 1 BV ATZ DAG bei der Regelung der Vergütung verwendet wird, enthält die BV ATZ DAG nicht. Das in der BV ATZ DAG und im Altersteilzeitarbeitsvertrag in Bezug genommene AltTZG legt jedoch in § 6 Abs. 2 Satz 1 fest, dass als „bisherige“ wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit zugrunde zu legen ist, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG ist dabei höchstens die Arbeitszeit zugrunde zu legen, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vereinbart war. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die „bisherige“ wöchentliche Arbeitszeit in der BV ATZ DAG anders als im Sinne der gesetzlichen Definition zu verstehen sein sollte (vgl. zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen: - Rn. 11 mwN). Insbesondere ist nicht auf die von der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat zur Ermittlung der individuellen Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in § 2 GBV ATZ ver.di vereinbarte Berechnungsformel zurückzugreifen.
26cc) Es entsprach auch dem Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner, keine feste Arbeitszeit zu vereinbaren, sondern auf die Arbeitszeit vor dem Wechsel in die Altersteilzeit Bezug zu nehmen. Da der Altersteilzeitarbeitsvertrag bereits im August 2003 abgeschlossen wurde, die Altersteilzeit jedoch erst fünf Jahre später am beginnen sollte, konnten die Parteien nicht überblicken, wie sich ihr Arbeitsverhältnis bis dahin entwickeln würde. Dies spricht dagegen, dass bereits zu jenem Zeitpunkt für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine feste Arbeitszeit losgelöst von der weiteren Entwicklung festgeschrieben werden sollte.
27dd) Der Umstand, dass das Vollzeitarbeitsverhältnis der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrags entgegen den Angaben im Vertrag („bestehende Vollzeitarbeitsverhältnis von derzeit 38 Stunden pro Woche“, „zur Zeit 38 Stunden“) auf der Grundlage der Arbeitsbedingungen der DAG zumindest nach der Auffassung des Klägers keine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden beinhaltete, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine richtige oder falsche Angabe der im Vollzeitarbeitsverhältnis bei Vertragsschluss maßgeblichen Arbeitszeit handelte, sollte diese für die Berechnung der Arbeitszeit in der Altersteilzeit jedenfalls dann nicht maßgeblich sein, wenn sich - wie geschehen - die Arbeitszeitregelung bis dahin ändern sollte.
282. Die „bisherige“ wöchentliche Arbeitszeit iSd. Altersteilzeitarbeitsvertrags iVm. § 6 Abs. 2 AltTZG betrug 35 Stunden.
29a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Anwendung des § 6 Abs. 2 AltTZG der Umfang der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit in zwei Prüfungsschritten festzustellen:
30aa) In einem ersten Berechnungsschritt ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG zu prüfen, welche Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit zuletzt vereinbart war, wobei es nicht erforderlich ist, dass die vereinbarte Arbeitszeit fiktiv in die beginnende Altersteilzeit hineinreicht. Vereinbart iSv. § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG ist dabei die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt. Insoweit ist eine Durchschnittsberechnung nicht vorgesehen, da § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG lediglich die zugrunde zu legende Arbeitszeit auf höchstens die Arbeitszeit beschränkt, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war ( - Rn. 40 mwN).
31bb) In einem zweiten Berechnungsschritt ist dann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG die Höhe der zuletzt vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG) mit dem Durchschnittswert der in den letzten 24 Monaten vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten Arbeitszeit zu vergleichen. Dieser nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG zu ermittelnde Durchschnittswert begrenzt die Berechnungsbasis der zuletzt vereinbarten Arbeitszeit ( - Rn. 40 mwN). Wenn die zuletzt vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit den Durchschnittswert nicht überschreitet, verbleibt es bei dieser ( - Rn. 42).
32b) Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich eine maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fanden nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zuletzt in der Zeit vom bis zum Übergang in die Altersteilzeit am die AAB Anwendung, die in § 9 Abs. 1 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab dem vollendeten 50. Lebensjahr von 35 Stunden festlegen. Eine Anpassung war im zweiten Berechnungsschritt nicht vorzunehmen. Auf den Durchschnittswert der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit kommt es nicht an, weil dieser jedenfalls höher ist als 35 Wochenstunden. Soweit die Beklagte im (außergerichtlichen) Schriftverkehr während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von 37 Wochenstunden ausging, erfolgte dies offenbar - zu Unrecht - auf der Grundlage von § 2 Nr. 1 GBV ATZ ver.di. Die GBV ATZ ver.di findet jedoch nach ihrem § 12 keine Anwendung auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers. Das von der Beklagten unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags auf der Grundlage der GBV ATZ ver.di nahm der Kläger nicht an.
33II. Auch der dem Senat zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht keine Vergütung von Überstunden zu. Er hat nicht mehr als die geschuldete Arbeitsleistung erbracht.
341. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum im Durchschnitt nicht länger als 35 Stunden in der Woche gearbeitet. Diese Feststellung hat der Kläger nicht mit einer zulässigen Rüge iSd. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO angegriffen.
352. Der Kläger schuldete auch nicht weniger als 35 Arbeitsstunden in der Woche. Ihm stand - entgegen der mit der Revision vertretenen Ansicht - kein Anspruch auf Ausgleichstage nach der GBV ATZ Arbeitszeit zu. Die Gesamtbetriebsvereinbarung ist so auszulegen, dass ein Anspruch auf Ausgleichstage nur dann besteht, wenn sich aus dem individuellen Altersteilzeitarbeitsvertrag tatsächlich eine von § 9 AAB abweichende Arbeitszeit ergibt.
36a) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarung. Nach § 2 Abs. 2 GBV ATZ Arbeitszeit werden die zusätzlichen freien Tage „zum Ausgleich“ gewährt. Damit wird auf die Regelung in § 2 Abs. 1 GBV ATZ Arbeitszeit Bezug genommen, die eine Abweichung von § 9 AAB regelt. Kommt es aufgrund der Vereinbarungen im individuellen Altersteilzeitarbeitsvertrag nicht zu einer Abweichung, so besteht kein Ausgleichsbedarf.
37b) Auch nach dem Regelungszweck des § 2 GBV ATZ Arbeitszeit ist keine Gewährung von Ausgleichstagen an den Kläger geboten. Die Vorschrift will die - auch vom Kläger im Rahmen des Prozesses geltend gemachte - Gleichbehandlung der Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit den weiterhin in Vollzeit tätigen Arbeitnehmern gewährleisten. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt nach § 9 AAB ab dem vollendeten 50. Lebensjahr 35 Stunden. Wären dem Kläger Ausgleichstage zu gewähren, käme es nicht zu einer Gleichbehandlung. Er würde bessergestellt, indem er bei gleichem Entgelt weniger arbeiten müsste.
38C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2292 Nr. 38
DAAAE-43631