BGH Beschluss v. - IX ZR 68/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil der Beschwerdegegner als Insolvenzverwalter die Kosten der Prozessführung aus der verwalteten Vermögensmasse aufbringen kann (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies ergibt sich aus der Darstellung im Schriftsatz vom 20. Juni 2013. Die seit der Antragstellung im Juni 2011 eingetretene Massemehrung kann im Blick auf die gesetzlichen Möglichkeiten nach § 120 Abs. 4 ZPO und § 124 Nr. 3 ZPO nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. , NJW 2006, 1068 Rn. 19).

Im Übrigen war der Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels einer auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Darstellung des Massebestands bisher nicht zur Entscheidung reif.

Fundstelle(n):
HAAAE-43112