Beiträge an die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) können weder gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG noch gemäß
§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG noch analog zu diesen Normen als SA abgezogen werden.
Beiträge zur VBL dienen nicht dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung.
Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG auf Beitragsleistungen an Altersversorgungseinrichtungen, die nicht dem
Kapitaldeckungssystem unterliegen, kommt nicht in Betracht.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 13 DStRE 2014 S. 650 Nr. 11 EFG 2013 S. 1494 Nr. 18 OAAAE-43007
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.05.2013 - 3 K 12050/12
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