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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 12050/12 EFG 2013 S. 1494 Nr. 18

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a

VBL-Beiträge nicht als Sonderausgaben abzugsfähig

Leitsatz

  1. Beiträge an die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) können weder gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG noch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG noch analog zu diesen Normen als SA abgezogen werden.

  2. Beiträge zur VBL dienen nicht dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung.

  3. Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG auf Beitragsleistungen an Altersversorgungseinrichtungen, die nicht dem Kapitaldeckungssystem unterliegen, kommt nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 6 Nr. 13
DStRE 2014 S. 650 Nr. 11
EFG 2013 S. 1494 Nr. 18
OAAAE-43007

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.05.2013 - 3 K 12050/12

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