- festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Pflichten aus Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat, dass es Voraussetzungen für den grenzübergreifenden Verlustausgleich in Konzernen aufgestellt hat, die es praktisch unmöglich machen, einen solchen Ausgleich vornehmen zu können, und diesen Ausgleich auf Zeiträume nach dem beschränkt hat;
- dem Vereinigten Königreich die Kosten aufzuerlegen.
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