Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Eigenanteile für die private Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4,33 EUR zu erstatten hat. Die am 00.00.1966 geborene Klägerin erhielt im streitigen Zeitraum von der Beklagten Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie war in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (E) zu einem Betrag in Höhe von insgesamt 349,05 EUR (im Jahr 2009) versichert, wobei auf die Krankenversicherung 325,26 EUR und die Pflegeversicherung 23,79 EUR entfielen. Ferner bestand die Vereinbarung eines Eigenanteils von bis zu 400,00 EUR binnen eines Jahres zzgl. eines Eigenanteils von 10% bei Zahnbehandlungen, die von der Beklagten bis einschließlich 2008 übernommen wurden. Mit Schreiben vom 14.01.2009 forderte die Beklagte die Klägerin unter Erläuterung der ab dem 01.01.2009 geltenden Rechtslage erstmalig auf, in den sog. Basistarif der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu wechseln. Es ergab sich im weiteren Verlauf ein Schriftwechsel mit der Klägerin, in der diese anfänglich die Auffassung vertrat, dass ihr ein solcher Wechsel nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Sodann teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 28.04.2009 mit, dass nach Rücksprache mit der E ein Tarifwechsel grundsätzlich zum 01.06.2009 möglich sei, sie dies jedoch aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor für unzumutbar halte. Sie beantrage daher, auch ab Juni 2009 im bisherigen Tarif verbleiben zu dürfen, hilfsweise die Übernahme des Krankenversicherungsbeitrages ab Juni 2009 in Höhe von 284,81 EUR.
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.06.2013 - L 9 SO 619/11
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