Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen bei nach § 15a EStG nur verrechenbaren Verlusten
Anmerkungen zum
Das BMF hat zur Anwendung des Stellung genommen. Danach ist mit Ausnahme des Anwendungsfalls des § 15a EStG weiterhin auf die Abweichung des an den Organträger abgeführten Gewinns vom Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abzustellen. Der nachfolgende Beitrag nimmt Bezug auf einen vorangegangenen Aufsatz zur BFH-Rechtsprechung und stellt hierbei die Auswirkungen des aktuellen BMF-Schreibens auf die Praxis dar.
§ 14 Abs. 4 Satz 6 KStG ermöglicht die Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen des Steuerbilanzgewinns, die die Abweichung zum abgeführten Gewinn beseitigen. Dies gilt allgemein und – entgegen der Auffassung des BMF – nicht nur für den Fall des § 15a EStG.
Praktisch spielt dies nur dann eine Rolle, wenn die Organgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt ist und aus der Beteiligung nicht einkommenserhebliche Gewinnminderungen resultieren. Problematisch sind in diesem Zusammenhang insbesondere steuerlich nicht nachvollzogene Teilwertabschreibungen, die zu aktiven Ausgleichsposten führen würden.
Gewinne in Folgejahren führen trotz der Spiegelbildme...